Folgende Themenkreise sind problematisch:
Im Streitfall ist die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung durch einen neutralen Dritten zu klären. Unter der medizinischen Notwendigkeit versteht man, einen regelwidrigen Gesundheitszustand der behandlungsbedürftig ist. Vielfach behauptet die Versicherung auch, dass der Arzt nicht gemäß der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte abgerechnet hat.
Oft wird eingewendet, die vom Arzt gewählten Behandlungsmethoden wären zu teuer, es gäbe auch „billigere“ Behandlungsmethoden. Diesen Einwand brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen. Es genügt, dass die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf eine erfolgreiche Heilbehandlung hat.
Ein Versicherungsschutz ist nur gewährleistet, wenn die Versicherung Ihr Krankheitskostenrisiko genau kennt. Sie sind verpflichtet, sämtliche Fragen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes und möglicher Vorerkrankungen wahrheitsgemäß zu beantworten. Geben Sie auch Krankheiten an, die Sie für unbedeutend oder unwesentlich halten. Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann die Versicherung den Vertrag kündigen oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aussprechen. Wichtig ist aber auch hier, dass der Versicherer Ihre Anzeigepflichtverletzung beweisen muss.
Private Krankenversicherungen enthalten oft auch Vereinbarungen darüber, dass der Versicherungsnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder bei Krankenhausaufenthalten ein Krankentagegeld erhält. Wichtig ist dabei das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Krankentagegeldversicherung. Liegt aus Versicherungssicht eine Berufsunfähigkeit vor, endet das Versicherungsverhältnis aus der Krankentagegeldversicherung. Auch wenn die Versicherung die Beweislast für die Berufsunfähigkeit antreten muss, können doch Indizien für eine Berufsunfähigkeit und den Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld sprechen.