Weiß Rotes Logo vom Anwalt für Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München.
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Vermittlungsgebühr von Nettopolicen

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Gerold Stoll

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Inhaber der Kanzlei Gerold Stoll in München bin ich seit über 20 Jahren unermüdlich tätig, um den bestmöglichen Erfolg für Sie zu erzielen.

Schreibtisch des Rechtsanwalt Berufsunfähigkeitsversicherung Gerold Stoll aus München.

Lebensversicherungsverträge oder auch fondsgebundene Lebensversicherungen,  die als sogenannte „Nettopolicen“ verkauft wurden, sind oft problembehaftet. Besonders dann, wenn diese Verträge beitragsfrei gestellt oder vorzeitig beendet werden, kommt es in vielen Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die oftmals zu Ungunsten des VN entschieden werden.

Bei normalen LV-Verträgen (Bruttopolicen) werden die Kosten für die Verwaltung  des Versicherungsvertrages über die gesamte Laufzeit,  die Abschlussprovisionen für den Vermittler, die Kosten der Geldanlage zuzüglich Transaktionskosten speziell bei fondsgebundenen LV von den Prämien abgezogen. D. h. Versicherungsunternehmen entnehmen die Kosten für Vermittlungsprovisionen in der Regel den Beiträgen des Versicherungsnehmers.

Dadurch wird in den ersten Jahren der Ansparphase nur ein geringer Teil der Versicherungsbeiträge investiert, da der Anlagebetrag um die Höhe der Provision verringert wird. Entschließt sich der VN seinen Vertrag vorzeitig zu kündigen, so kann die Möglichkeit bestehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Kosten und Vermittlerprovisionen noch nicht vollständig ausgeglichen sind. 

Liegt der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen,  so sind der VN als auch der Versicherer betroffen, denn auch die Provision verliert ihren Anspruch. Für viele VN bleiben leider die Kosten des versicherten Produktes intransparent, da dieser Vorgang in der Praxis gegenüber den VN nicht deutlich und nachvollziehbar erklärt wird.

Anders verhält es sich bei einer Nettopolice. Als Nettopolicen bezeichnet man Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Der VN schließt bei Vertragsabschluss mit der Vermittlungsgesellschaft oder dem Makler eine separate Honorarvereinbarung ab und verpflichtet sich, ein Honorar direkt an den Vermittler zu zahlen. 

Rechtlich gesehen, bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, andererseits die Honorarvereinbarung. Diese Honorarvereinbarungen variieren von flexiblen aufwandsabhängigen Honorarvereinbarungen bis hin zu Vermittlungsgebühren, für die ein Festpreis vereinbart wird.

Bisher existiert in Deutschland keine einheitliche, rechtsverbindliche Definition von Nettopolicen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) definiert Nettotarife als „abschlusskostenfreie Tarife, in die namentlich keine Provision eingerechnet wird“. Diese Definition greift jedoch nach Ansicht der Universität Köln zu kurz. Demnach ist „ein Nettotarif ein Tarif, der weder Provisions- oder Courtagekosten, noch mit diesen im Zusammenhang stehende Kosten enthält.“[1]

Obwohl der Marktanteil der Nettotarife gering ist, gewinnt er an politischer Brisanz, da die Bundesregierung der Honorarberatung zum Durchbruch verhelfen will. Dies basiert zum einen auf den Erfahrungen spektakulärer Fehlberatungen in der Vergangenheit  zum anderen darauf, dass Kunden aufgrund provisionsabhängiger Verkaufsanreize nicht das beste Produkt vermittelt bekommen.

Bisher wurde die Vermittlung einer Versicherung so gehandhabt, dass der Kunde erst nach Vertragsabschuss zahlt. Von den ersten Beiträgen wird durch den Versicherer die Provision in Abzug gebracht und an den Vermittler weitergeleitet. Erfolgt dagegen eine Beratung des Kunden gegen ein Honorar, zahlt der Kunde entsprechend dem Zeitaufwand. 

Eine Police ohne Provision ist im Prinzip billiger als eine herkömmliche Police, zu berücksichtigen sind jedoch die Kosten für die Honorarberatung von bis zu 150 Euro pro Stunde. Durch eine gute Beratung lassen sich allerdings bei vielen VN Einsparungen von ca. 1000 Euro pro Jahr verursacht durch überflüssige und ungünstige Policen realisieren. Der Versicherungsgesellschaft entstehen so keine Vermittlerkosten und Provisionszahlungen.

Wird im Rahmen eines „Netto-Policen-Modells“ über eine Vermittlungsgesellschaft mit dem VN die Zahlung einer Maklerprovision vereinbart oder eine Vermittlungsgebührenvereinbarung z. B.  beim Abschluss einer Lebensversicherung geschlossen, so tritt der VN bereits bei Vertragsabschluss seine Ansprüche zugunsten der Vermittlungsgesellschaft ab. 

Bei einer Vermittlungsgebührenvereinbarung werden seitens des Versicherers die Prämien für die geschlossene Lebensversicherung sowie die vereinbarte Vergütung für die Vermittlung eingezogen und  anschließend die Gebühren für die Vermittlung entsprechend der Vermittlungsgebührenvereinbarung an die Vertriebsgesellschaft weitergereicht.

Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung reicht der Rückkaufswert oft nicht aus, um die Vermittlungsgebühren auszugleichen, d. h. der komplette Rückkaufswert der Versicherung wird an den Vermittler ausgezahlt. 

In diesem Fall verklagt der Vermittler den VN auf Zahlung der noch offenen Vermittlungsgebühren, da die Zahlungspflicht nach dem Wortlaut der Verträge auch dann geschuldet werden soll, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt wird. Bei einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wurden jedoch die Zahlungsklagen der Vermittlungsgebühren abgewiesen. In diesem Zusammenhang seien hier die in der Branche einschlägig bekannten Vertriebsgesellschaften „Medius“ oder die „MSD MaklerService GmbH“ – bisher besser bekannt als „Superior Vertriebsmanagement GmbH“ erwähnt.

Die frühere „Superior Vertriebsmanagement GmbH“ (jetzt MSD) ist eine der großen unter den Vermittlern der Atlanticlux-Nettopolicen nebst Vermittlungsgebührenvereinbarungen. In zahlreichen Fällen, wiesen die Gerichte die eingebrachten Klagen dieser Vertriebsgesellschaften auf Zahlung restlicher Vermittlungsgebühren ab.

1.↑ Matthias Beenken, Bernhard Brühl, Petra Pohlmann, Heinrich R. Schradin, Nina Schroeder, Sabine Wende: Nettotarifangebot deutscher Versicherungsunternehmen im Privatkundengeschäft, Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln, 2011. (PDF; 145 kB), abgerufen am 22. Februar 2012

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