Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll hilft bei Nichtleistung der Gebäude-/Elementarversicherung
Die Elementarversicherung soll Gebäude- & Elementarschäden durch bestimmte Naturgewalten abdecken. Sie ist nur in Kombination mit der Gebäudeversicherung möglich.
Die Gebäude-/Elementarversicherung übernimmt jedoch nicht immer die anfallenden Kosten, weshalb es nötig ist einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen. Hier hilft Ihnen Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll gerne weiter.
Hohe Erfolgsaussichten bei Nichtleistung der Gebäude-/Elementarversicherung durch Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll
Aufgrund einer versichertenfreundlichen Rechtsprechung ist die Erfolgsaussicht in solchen Fällen relativ hoch. Wir, Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll und sein Team, würden uns freuen, gemeinsam mit Ihnen für Ihr gutes Recht zu kämpfen.
Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch und wir prüfen Ihren Anspruch auf Zahlung. Außerdem geben wir eine Einschätzung Ihrer Erfolgschancen ab und vertreten Sie gegenüber dem Versicherer.
Häufige Fragen und Antworten an Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll
Seit mehr als 20 Jahren sind wir im Versicherungsrecht für unsere Mandanten tätig und haben deshalb einen hohen Erfahrungsschatz. Oft erhalten wir ähnliche Fragen. Diese haben wir zusammengefasst, um Ihnen vorab schon Hilfe leisten zu können.
1. Fragen zur Gebäude-/Elementarversicherung
Die Gebäude-/Elementarversicherung schützt nicht gegen alle Gefahren – sondern gegen einzelne Gefahrentatbestände. Die Elementarversicherung ist nur in Kombination mit einer Gebäudeversicherung abschließbar.
Diese Versicherung deckt Schäden an Gebäuden, die z.B. durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Feuer verursacht worden sind. Wichtig ist bei den versicherten Risiken (Sturm, Hagel, Blitzschlag), dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem versicherten Risiko vorliegt.
Lehnt die Versicherung die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung von einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen.
Gerne hilft Ihnen der Rechtsanwalt Versicherung bei Gebäude- & Elementarschäden weiter. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch und wir besprechen das weitere Vorgehen, um Ihr Recht durchzusetzen.
Gerne helfen wir Ihnen hier weiter. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch und wir besprechen das weitere Vorgehen, um Ihr Recht durchzusetzen.
Werden Sachen durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt, greift die Gebäude-/Elementarversicherung. Hier ist die Definition entscheidend: Schäden durch defekte Leitungswassersysteme fallen unter diese Kategorie. Die Leitungswasserversicherung deckt insbesondere Schäden dann, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Versorgungsleitungen austritt und einen Schaden verursacht.
Insbesondere bei Frostschäden wendet der Versicherer oftmals ein, dass das Gebäude leerstand oder der Versicherungsnehmer das Gebäude nicht ausreichend überwacht hat. Handelt es sich also um einen Wasserschaden und verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, empfehlen wir einen Anwalt für Versicherungsrecht auszusuchen.
Gerne helfen wir Ihnen hier weiter. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch und wir besprechen das weitere Vorgehen, um Ihr Recht durchzusetzen.
Die Kosten die entschädigt werden, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Als allgemein gilt, dass Kosten allgemein notwendig sein müssen. Ist dies gegeben, dann fallen diese unter die erstattungsfähigen Kosten:
- Räumungskosten
- Hotel- und Unterbringungskosten
- Transport- und Lagerungskosten
- Schlossänderungskosten
- Bewachungskosten
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden
- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Die Versicherungsgesellschaften haben immer zum Ziel, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Deshalb werden Kosten regelmäßig abgelehnt. Deshalb empfehlen wir Ihnen einen Fachanwalt für Versicherung zu kontaktieren.
Gerne sind wir hier für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und wir helfen Ihnen gerne weiter.
2. Fragen zum allgemeinen Versicherungsrecht
Das muss erst einmal geprüft werden. Die Nichtzahlung der Versicherung kann selbstverständlich richtig sein, jedoch ist dies nicht festgeschrieben. Des öfteren tritt nämlich der Fall ein, dass die Gründe der Versicherung nicht rechtswirksam und zu Ihrem Nachteil ausgelegt sind. Deshalb kann gegen eine Ablehnung der Versicherung vorgegangen werden.
Voraussetzung hierfür ist die Prüfung Ihres Anspruchs. Diese erfolgt aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos.
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns, der Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll, auf und wir besprechen das weitere Vorgehen.
Telefon: 089 866 169
Mail: info@kanzlei-gerold-stoll.de
über unser Kontaktformular
Sollten Sie diese Zeit nicht abwarten können oder wollen, dann kontaktieren Sie uns. Nach einer Prüfung des Anspruchs helfen wir Ihnen, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung zu erlangen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und auch sehr sinnvoll. Fehler bei der Schadensmeldung wirken sich teilweise sehr negativ für Sie aus, da Versicherer der Leistungspflicht nur teilweise nachkommen könnten.
Normalerweise ja. Dazu muss jedoch die Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geklärt werden. Hierbei unterstützen wir Sie natürlich.
Lassen Sie uns einfach kurz das Ablehnungsschreiben der Versicherung zukommen. Dies können Sie per Mail, Post, Fax oder Kontaktformular machen. Sehr gerne können Sie uns auch kurz telefonisch kontaktieren, um die Situation zu besprechen.
Die Basis für den Erhalt von Leistungen stellt der Leistungsantrag dar. Antragsteller neigen dazu den Antrag zu Ihrem Vorteil auszufüllen. Dieses Wissen haben auch Versicherungsunternehmen und nutzen dies zu Ihrem Vorteil, indem sie dem Versicherten ein vorsätzliche Falschdarstellung vorwerfen und sich dann auf Leistungsfreiheit berufen.
Jedoch muss der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben haben. Und selbst dann ist nur eine Anteilige Reduzierung der Leistung möglich. Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wir raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranzuziehen. Sehr gerne sind wir Ihnen hier behilflich. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.
Dies verhält sich wie bei der Antragstellung auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Normalerweise wird die Falschauskunft erst nach längerer Zeit und regelmäßigen Zahlungen offensichtlich. Der Versicherungsnehmer verlässt sich auf die Versicherung im Schadensfall, jedoch wird diese nicht tätig und beruft sich auf die Falschauskunft. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Recht entwickelt, das für den Versicherten freundlich ist.
Voraussetzung ist wieder, dass der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Der Versicherte muss sich hieran auch erinnern können und von der Versicherung explizit danach gefragt worden sein. Außerdem muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen worden sein. Der Versicherungsnehmer muss vorlegen, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Auch hier empfehlen wir einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren. Hier bieten wir Ihnen unsere Hilfe an. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.
Hat der Versicherte bestimmte Rechtsverstöße begangen, kann die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklären. Jedoch hat die Gesetzsprechung hierfür freundliche Grundsätze für den Versicherungsnehmer entwickelt. So ist die Voraussetzung für einen Rücktritt des Versicherers, dass der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat.
Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll, raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranzuziehen. Sehr gerne sind wir Ihnen hier behilflich. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.
Gemäß § 31 VVG kann die Versicherungsgesellschaft all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Zusätzlich ist es dem Versicherer erlaubt, Untersuchungen zum Entstehen und zur Höhe des Schadens einzuleiten. Der Versicherte muss aber erst auf Verlangen der Versicherung tätig werden – nicht von sich selbst aus.
Dabei müssen Sie folgende Fragen beantworten:
- Umstände des Schadens
- Entstehung des Schadens
- Schadensverursacher und -zeitpunkt
- Vorschäden
- weitere Risiken
- wirtschaftliche Verhältnisse
Versicherungsgesellschaften nehmen dies, um sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG zu berufen. Jedoch muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen haben.
Der Versicherung unterlaufen hier immer wieder Fehler.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wichtig ist, dass sich sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen. Gerne sind wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherung Gerold Stoll, hier für Sie da und bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. Senden Sie uns per Mail, Fax, Post oder unser Kontaktformular das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.
Ein Angebot zur gütlichen Einigung ist ein sehr gutes Zeichen. Die Versicherung geht dann davon aus, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt ist und die Durchsetzung erfolgreich sein wird.
Sie sollten in diesem Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen, der detailliert prüft, ob Sie das Angebot annehmen sollen. Es ist durchaus möglich, dass das Bestehen auf die vollständige bzw. einen höhere Zahlung besser für Sie ist.