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Rechtsanwalt Versicherungsrecht
Gerold Stoll

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Cyber Versicherung

Nichtleistung der Cyberversicherung

Angesichts der kontinuierlich steigenden Cyberbedrohungen werden Versicherungen gegen diese Risiken immer beliebter. Damit erhoffen sich Unternehmen Unterstützung in der forensischen Aufarbeitung bei einem Cyber-Problemen sowie einen finanziellen Ausgleich für den entstandenen Schaden.

Jede Police sollte detailliert analysiert und auf ihre Leistungen abgeklopft werden. Oftmals sind beispielsweise Vorfälle nicht abgedeckt, die das Unternehmen für einen Cyberangriff hält, der Versicherer dagegen nicht.

Hohe Erfolgsaussichten bei Nichtleistung der Cyber-Versicherung durch Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München

Aufgrund einer versichertenfreundlichen Rechtsprechung und unserem großen Erfahrungsschatzes ist die Erfolgsaussicht in solchen Fällen relativ hoch. Wir würden uns freuen, gemeinsam mit Ihnen für Ihr gutes Recht zu kämpfen.

Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch, mit dem Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, und wir prüfen Ihren Anspruch auf Zahlung. Außerdem geben wir eine Einschätzung Ihrer Erfolgschancen ab und vertreten Sie gegenüber dem Versicherer.

Fragen und Antworten an Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München

Seit mehr als 20 Jahren sind wir im Versicherungsrecht für unsere Mandanten tätig und haben deshalb einen hohen Erfahrungsschatz. Oft erhalten wir ähnliche Fragen. Diese haben wir zusammengefasst, um Ihnen vorab schon Hilfe leisten zu können. 

1. Fragen zur Cyber-Versicherung

Die Cyberversicherung ist eine spezielle Police, die Unternehmen und Privatpersonen vor den finanziellen Folgen von Cyberangriffen schützt. Sie deckt Schäden durch Datenverlust, Betriebsunterbrechungen und Haftungsansprüche. In der heutigen digitalen Welt ist eine Cyberversicherung essenziell, um sich gegen die wachsenden Bedrohungen im Online-Bereich zu wappnen.

Jedes Unternehmen und jede Privatperson, die sensible Daten speichert oder online tätig ist, sollte eine Cyberversicherung in Betracht ziehen. Besonders Branchen, die vermehrt Ziel von Cyberangriffen sind, profitieren von einer umfassenden Absicherung.

Eine Cyberversicherung kann verschiedene Aspekte abdecken, darunter Schäden durch Datenverlust, Kosten für die Wiederherstellung von Daten, Haftungsansprüche Dritter, Betriebsunterbrechungen und Kosten für die Cyberforensik.

Unser Anwalt ist darauf spezialisiert, die Interessen von Versicherungsnehmern zu vertreten, die mit Cyber-Versicherungsansprüchen konfrontiert sind. Das beinhaltet die Überprüfung von Police und Deckung, Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften und die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Falle von Streitigkeiten.

Im Falle eines Cyberangriffs ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sofort Maßnahmen zur Eindämmung des Vorfalls zu ergreifen. Danach sollten Sie Ihren Anwalt für Cyberversicherungen kontaktieren, um die weiteren Schritte zu besprechen und Unterstützung bei der Einreichung von Versicherungsansprüchen zu erhalten.

Ja, in einigen Fällen kann eine Cyberversicherung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein direkter Schaden eingetreten ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Unternehmen aufgrund eines Cyberangriffs Betriebsunterbrechungen hatte und finanzielle Verluste erlitten hat.

Unsere Kanzlei arbeitet eng mit Ihnen zusammen, um die Details Ihres Falles zu verstehen. Dies umfasst die Analyse Ihrer Cyberversicherungspolice, die Bewertung von Schäden und die Vertretung Ihrer Interessen bei Verhandlungen oder vor Gericht.

Die Kosten können je nach Fall variieren. In vielen Fällen arbeiten wir auf Basis von Stundenhonoraren oder bieten alternative Gebührenstrukturen an. In einem ersten Beratungsgespräch besprechen wir transparent die Kostenstruktur und klären offene Fragen.

Ja, unser Anwalt kann Ihnen Empfehlungen für bewährte Sicherheitspraktiken geben, um das Risiko von Cyberangriffen zu minimieren. Dies kann die Implementierung von Sicherheitsrichtlinien, Schulungen für Mitarbeiter und die regelmäßige Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen umfassen.

2. Fragen zum allgemeinen Versicherungsrecht

Das muss erst einmal geprüft werden. Die Nichtzahlung der Versicherung kann selbstverständlich richtig sein, jedoch ist dies nicht festgeschrieben. Des öfteren tritt nämlich der Fall ein, dass die Gründe der Versicherung nicht rechtswirksam und zu Ihrem Nachteil ausgelegt sind. Deshalb kann gegen eine Ablehnung der Versicherung vorgegangen werden.

Voraussetzung hierfür ist die Prüfung Ihres Anspruchs. Diese erfolgt aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos.

Ihnen hilft der Rechtsanwalt Versicherungsrecht bei Cyber-Problemen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns, der Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, auf und wir besprechen das weitere Vorgehen.
Telefon: 089 866 169

Mail: info@kanzlei-gerold-stoll.de
über unser Kontaktformular

Der Versicherung muss selbstverständlich genügend Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingestanden werden. Jedoch zeigen unsere Erfahrungen, dass dies manchmal länger dauert als nötig.
Sollten Sie diese Zeit nicht abwarten können oder wollen, dann kontaktieren Sie uns. Nach einer Prüfung des Anspruchs helfen wir Ihnen, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung zu erlangen.

Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und auch sehr sinnvoll. Fehler bei der Schadensmeldung wirken sich teilweise sehr negativ für Sie aus, da Versicherer der Leistungspflicht nur teilweise nachkommen könnten.

Normalerweise ja. Dazu muss jedoch die Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geklärt werden. Hierbei unterstützen wir Sie natürlich.

Lassen Sie uns einfach kurz das Ablehnungsschreiben der Versicherung zukommen. Dies können Sie per Mail, Post, Fax oder Kontaktformular machen. Sehr gerne können Sie uns auch kurz telefonisch kontaktieren, um die Situation zu besprechen.

Die Basis für den Erhalt von Leistungen stellt der Leistungsantrag dar. Antragsteller neigen dazu den Antrag zu Ihrem Vorteil auszufüllen. Dieses Wissen haben auch Versicherungsunternehmen und nutzen dies zu Ihrem Vorteil, indem sie dem Versicherten ein vorsätzliche Falschdarstellung vorwerfen und sich dann auf Leistungsfreiheit berufen.

Jedoch muss der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben haben. Und selbst dann ist nur eine Anteilige Reduzierung der Leistung möglich. Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.

Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.

Wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen. Gerne sind wir hier für Sie da. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

Dies verhält sich wie bei der Antragstellung auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Normalerweise wird die Falschauskunft erst nach längerer Zeit und regelmäßigen Zahlungen offensichtlich. Der Versicherungsnehmer verlässt sich auf die Versicherung im Schadensfall, jedoch wird diese nicht tätig und beruft sich auf die Falschauskunft. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Recht entwickelt, das für den Versicherten freundlich ist.

Voraussetzung ist wieder, dass der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Der Versicherte muss sich hieran auch erinnern können und von der Versicherung explizit danach gefragt worden sein. Außerdem muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen worden sein. Der Versicherungsnehmer muss vorlegen, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.

Auch hier empfehlen wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren. Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

Hat der Versicherte bestimmte Rechtsverstöße begangen, kann die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklären. Jedoch hat die Gesetzsprechung hierfür freundliche Grundsätze für den Versicherungsnehmer entwickelt. So ist die Voraussetzung für einen Rücktritt des Versicherers, dass der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat.

Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.

Wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranzuziehen. Sehr gerne sind wir Ihnen hier behilflich. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

Gemäß § 31 VVG kann die Versicherungsgesellschaft all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Zusätzlich ist es dem Versicherer erlaubt, Untersuchungen zum Entstehen und zur Höhe des Schadens einzuleiten. Der Versicherte muss aber erst auf Verlangen der Versicherung tätig werden – nicht von sich selbst aus.

Dabei müssen Sie folgende Fragen beantworten:

  • Umstände des Schadens
  • Entstehung des Schadens
  • Schadensverursacher und -zeitpunkt
  • Vorschäden
  • weitere Risiken
  • wirtschaftliche Verhältnisse

Versicherungsgesellschaften nehmen dies, um sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG zu berufen. Jedoch muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen haben.

Der Versicherung unterlaufen hier immer wieder Fehler.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.

Wichtig ist, dass sich sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen. Gerne sind wir, die Kanzlei von Rechtsanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, hier für Sie da und bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. Senden Sie uns per Mail, Fax, Post oder unser Kontaktformular das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

Ein Angebot zur gütlichen Einigung ist ein sehr gutes Zeichen. Die Versicherung geht dann davon aus, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt ist und die Durchsetzung erfolgreich sein wird.

Sie sollten in diesem Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen, der detailliert prüft, ob Sie das Angebot annehmen sollen. Es ist durchaus möglich, dass das Bestehen auf die vollständige bzw. einen höhere Zahlung besser für Sie ist.