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Fachanwalt Versicherungsrecht
Gerold Stoll

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Private Unfallversicherung

Nichtleistung der Unfallversicherung

Entsteht bei einer versicherten Person ein Schaden durch einen Unfall, dann muss die private Unfallversicherung für die einmalige Versicherungssumme oder für die Unfallrente aufkommen. Tut die Versicherung das nicht, dann helfen wir Ihnen weiter.

Grund für das Nichtbezahlen der Versicherung ist meistens, das Bestreiten der Invalidität des Versicherungsnehmers. Ein weiterer Punkt, der oft zum Streit führt, ist das Anfechten des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Versicherten vom Versicherungsgeber.

Hohe Erfolgsaussichten bei Nichtleistung der Unfallversicherung durch den Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll

Aufgrund einer versichertenfreundlichen Rechtsprechung ist die Erfolgsaussicht in solchen Fällen relativ hoch. Der Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll​ aus München würde sich freuen, gemeinsam mit Ihnen für Ihr gutes Recht zu kämpfen.

Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch und wir prüfen Ihren Anspruch auf Zahlung. Außerdem geben wir eine Einschätzung Ihrer Erfolgschancen ab und vertreten Sie gegenüber dem Versicherer.

Fragen und Antworten an den Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll​

Seit mehr als 20 Jahren sind wir im Versicherungsrecht für unsere Mandanten tätig und haben deshalb einen hohen Erfahrungsschatz. Oft erhalten wir ähnliche Fragen. Diese haben wir zusammengefasst, um Ihnen vorab Hilfe leisten zu können. 

1. Fragen zur privaten Unfallverischerung

Sie müssen den Unfall schriftlich schildern und bei Ihrer Unfallversicherung einreichen. Sollte der Unfall eine Invalidität nach sich ziehen, sollten sie einen Antrag auf Leistung der Unfallversicherung stellen.

Sie müssen Fristen bei der Unfallversicherung beachten. Diese müssen dringend eingehalten werden. Lesen Sie diese in Ihrem Versicherungsvertrag nach. Zwei Punkte sind allgemein gültig:

  • Die Invalidität muss innerhalb von zwölf Monaten seit dem Unfall eintreten
  • Die Invalidität muss innerhalb von drei Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und im gleich Zeitraum mitgeteilt werden

Wird die 12-Monatsfrist von der Versicherungsfrist versäumt, führt dies nicht zu einem Verlust Ihres Anspruches, jedoch wird die Situation dadurch kompliziert. Wir raten Ihnen deshalb innerhalb von 12 Monaten eine ärztliche Begutachtung zu vollziehen.

Sollte Ihre Versicherung dies nicht bewilligen, treten Sie mit einem Anwalt für Versicherungsrecht in Kontakt. Gerne bieten wir hier unsere Hilfe an. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

Dies ist natürlich nicht ideal. Allerdings ist noch nichts verloren. Denn die bloße Fristversäumnis führt nicht automatisch zum Anspruchsverlust.

Zu prüfen ist vielmehr, ob Sie von dem Versicherer ausreichend über die Vorgehensweise bei der Invaliditätsfeststellung aufgeklärt worden sind. Nur dann wäre eine Fristversäumnis überhaupt relevant. Hinzu kommt, dass Sie sich hinsichtlich der verspäteten Meldung exkulpieren können.

Auch hier gilt somit: Geben Sie nicht zu schnell auf, sondern lassen das Verfahren fachanwaltlich prüfen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Natürlich kann die Verneinung des Gutachters richtig sein, jedoch ist dies kein muss. Es kommt vor, dass das Gutachten formelle Mängel aufweist oder fehlerhaft ist. Außerdem wird auch von falschen Tatsachen ausgegangen.

Wir empfehlen Ihnen, das Gutachten auf Richtigkeit von einem Anwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie hier gerne. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch. 

Die Pflicht auf Leistung der Versicherung bei Krankheiten mit Vorschäden ist eingeschränkt. Jedoch sind normale Einschränkungen aufgrund von Alter und Leistung keine Krankheiten und stellen somit keinen Vorschaden dar. Dies wird von Versicherungen des öfteren nicht mit einbezogen, da Versicherungen das Gegenteil beweisen müssen.

Wir empfehlen Ihnen eine Ablehnung auf Richtigkeit von einem Anwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie hier gerne. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

2. Fragen zum allgemeinen Versicherungsrecht

Bleiben Sie erst einmal ruhig! Das muss erst einmal geprüft werden.
Die Nichtzahlung der Versicherung kann selbstverständlich richtig sein, jedoch ist dies nicht festgeschrieben. Des öfteren tritt nämlich der Fall ein, dass die Gründe der Versicherung nicht rechtswirksam und zu Ihrem Nachteil ausgelegt sind. Deshalb kann gegen eine Ablehnung der Versicherung vorgegangen werden.
Voraussetzung hierfür ist die Prüfung Ihres Anspruchs. Diese erfolgt aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf und wir besprechen das weitere Vorgehen.
Telefon: 089 866 169

Mail: info@kanzlei-gerold-stoll.de
über unser Kontaktformular

Der Versicherung muss selbstverständlich genügend Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingestanden werden. Jedoch zeigen unsere Erfahrungen, dass dies manchmal länger dauert als nötig.
Sollten Sie diese Zeit nicht abwarten können oder wollen, dann kontaktieren Sie uns. Nach einer Prüfung des Anspruchs helfen wir Ihnen, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung zu erlangen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und auch sehr sinnvoll. Fehler bei der Schadensmeldung wirken sich teilweise sehr negativ für Sie aus, da Versicherer der Leistungspflicht nur teilweise nachkommen könnten.
Kontaktieren Sie uns einfach kurz und wir besprechen alles.

Normalerweise ja. Dazu muss jedoch die Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geklärt werden. Hierbei unterstützen wir Sie natürlich. Lassen Sie uns einfach kurz das Ablehnungsschreiben der Versicherung zukommen. Dies können Sie per Mail, Post, Fax oder Kontaktformular machen. Sehr gerne können Sie uns auch kurz telefonisch kontaktieren, um die Situation zu besprechen.

Die Basis für den Erhalt von Leistungen stellt der Leistungsantrag dar. Antragsteller neigen dazu den Antrag zu Ihrem Vorteil auszufüllen. Dieses Wissen haben auch Versicherungsunternehmen und nutzen dies zu Ihrem Vorteil, indem sie dem Versicherten ein vorsätzliche Falschdarstellung vorwerfen und sich dann auf Leistungsfreiheit berufen. Jedoch muss der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben haben. Und selbst dann ist nur eine Anteilige Reduzierung der Leistung möglich.
Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wir raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranzuziehen. Sehr gerne sind wir, die Kanzlei von Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, Ihnen hier behilflich. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei von Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München. Wir helfen Ihnen.

Dies verhält sich wie bei der Antragstellung auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Normalerweise wird die Falschauskunft erst nach nach längerer Zeit und regelmäßigen Zahlungen offensichtlich. Der Versicherungsnehmer verlässt sich auf die Versicherung im Schadensfall, jedoch wird diese nicht tätig und beruft sich auf die Falschauskunft. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Recht entwickelt, das für den Versicherten freundlich ist. Voraussetzung ist wieder, dass der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Der Versicherte muss sich hieran auch erinnern können und von der Versicherung explizit danach gefragt worden sein. Außerdem muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen worden sein. Der Versicherungsnehmer muss vorlegen, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Auch hier empfehlen wir einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren. Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch mit dem Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München.

Hat der Versicherte bestimmte Rechtsverstöße begangen, kann die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklären.
Jedoch hat die Gesetzsprechung hierfür freundliche Grundsätze für den Versicherungsnehmer entwickelt. So ist die Voraussetzung für einen Rücktritt des Versicherers, dass der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat.

Der Versicherungsnehmer muss auch in einer gesonderten Mitteilung in Textform darauf hingewiesen worden sein.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wir raten Ihnen daher, in solchen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht heranzuziehen. Sehr gerne sind wir, die Kanzlei von Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München, Ihnen hier behilflich. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch.

Gemäß § 31 VVG kann die Versicherungsgesellschaft all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Zusätzlich ist es dem Versicherer erlaubt, Untersuchungen zum Entstehen und zur Höhe des Schadens einzuleiten.
Der Versicherte muss aber erst auf Verlangen der Versicherung tätig werden – nicht von sich selbst aus.
Dabei müssen Sie folgende Fragen beantworten:

  • Umstände des Schadens
  • Entstehung des Schadens
  • Schadensverursacher und -zeitpunkt
  • Vorschäden
  • weitere Risiken
  • wirtschaftliche Verhältnisse

Versicherungsgesellschaften nehmen dies, um sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG zu berufen. Jedoch muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen haben.

Der Versicherung unterlaufen hier immer wieder Fehler.
Ist die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht, kann der Versicherungsnehmer immer die Zahlung verlangen. Auch bei der Verweigerung der Zahlung durch den Versicherungsnehmer ist also nichts verloren.
Wichtig ist, dass sich sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen.
Gerne sind wir, die Kanzlei von Fachanwalt Versicherungsrecht Gerold Stoll aus München für Sie da und bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. Senden Sie uns per Mail, Fax, Post oder unser Kontaktformular das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.

Ein Angebot zur gütlichen Einigung ist ein sehr gutes Zeichen. Die Versicherung geht dann davon aus, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt ist und die Durchsetzung erfolgreich sein wird.
Sie sollten in diesem Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen, der detailliert prüft, ob Sie das Angebot annehmen sollen. Es ist durchaus möglich, dass das Bestehen auf die vollständige bzw. einen höhere Zahlung besser für Sie ist.